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137e

Erprobung nach § 137e SGB V

Mit dem § 137e SGB V wurde erstmals für Medizinproduktehersteller die Möglichkeit eingeführt, in Eigeninitiative neue Untersuchungs-und Behandlungsmethoden, die maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinproduktes beruhen, der (Nutzen-)Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zuzuführen.

Eine Erprobung in Form einer Studie kann dann für eine Methode durchgeführt werden, wenn der G-BA auf Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes feststellt, dass ihr Nutzen als noch nicht hinreichend belegt anzusehen ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet.

Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Behandlungsalternative müssen laut G-BA erwarten lassen, dass diese „weniger aufwändig, weniger invasiv ist oder mit geringeren Nebenwirkungen“ einhergeht, als die bisher in der Versorgung angewendeten Verfahren und somit zu einer Optimierung der Behandlung führen kann.

Wir erarbeiten für Sie Anträge gemäß § 137e SGB V, sorgen für ein kompetentes Projektmanagement und Begleitung des Prozesses und kommunizieren mit den amtlichen Stellen, insbesondere dem G-BA.

ITC - Institut TakeCare GmbH

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