Neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die wesentlich auf dem Einsatz von „Medizinprodukten hoher Risikoklasse“ basieren, bedürfen einer gesonderten Evidenz-basierten Nutzenbewertung nach § 137h SGB V.
Vorliegenden wissenschaftliche Erkenntnisse für eine Bewertung der Methode müssen vom Krankenhaus im Rahmen des NUB-Verfahrens im Einvernehmen mit dem Hersteller an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) übermittelt werden.
Dieses Verfahren findet jedoch nur bei einer geringen Anzahl an NUB Anwendung und hat keinen Einfluss auf die Statusentscheidung des InEK, da dieses maßgeblich „nur“ die Kosten bzw. Abbildung im DRG-System sowie die „Neuheit“ und nicht den Nutzen der NUB begutachtet.
Wir erarbeiten für Sie Anträge gemäß § 137h SGB V, sorgen für ein kompetentes Projektmanagement und Begleitung des Prozesses und kommunizieren mit den amtlichen Stellen, insbesondere dem G-BA.