§ 6 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz ermöglicht, dass für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB), die mit den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht sachgerecht vergütet werden können, zeitlich befristete, fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte außerhalb des Erlösbudgets vereinbart werden können.
NUB-Anfragen können nur durch Institutionen der Leistungserbringung gestellt werden. Vor allem bei besonders neuartigen Produkten bzw. Verfahren sind die Leistungserbringer jedoch auf eine Mitarbeit von Herstellern und/oder Fachgesellschaften angewiesen. Ein erfolgreich ausformulierter NUB-Antrag bedarf ausführlicher Informationen zum Wirkprinzip, (Kontra-)Indikationen usw. Essentiell ist außerdem eine fundierte Argumentation für eine Nicht-Deckung der Behandlungskosten.
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Eine NUB-Anfrage beinhaltet (Verfahrenseckpunkte des InEK):
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die Beschreibung der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode (insbesondere Darstellung der Neuheit);
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die Beschreibung der Patienten, die mit der neuen Methode/Leistung behandelt werden sollen;
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die durch die neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode verursachten Mehrkosten (möglichst in Personal- und Sachkosten getrennt);
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die Begründung, warum die neue Methode/Leistung im gegenwärtigen G-DRG-System nicht sachgerecht abgebildet ist
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